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Steuern / Lohnsteuer 
Montag, 04.05.2026

Problem: Pauschale Nacherhebung von Lohnsteuer in einer „größeren Zahl von Fällen“

Zweck der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG ist eine Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens. Dabei erhält der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Möglichkeit, von einer individuellen Berechnung der Lohnsteuer abzusehen und stattdessen eine pauschale Lohnsteuer zu erheben. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist eine Pauschalierung zulässig, wenn „in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.“

Diese Pauschalierungsmöglichkeit kommt häufig bei Lohnsteuer-Außenprüfungen zur Anwendung, sofern Fehler beim Lohnsteuerabzug festgestellt und Steuerbeträge nacherhoben werden. Nach R 40.1 Abs. 1 Satz 1 LStR ist eine größere Zahl von Fällen ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.

Das Finanzgericht Münster entschied z. B. zugunsten der Arbeitgeberin, dass eine „größere Zahl von Fällen” im Sinne von § 40 Abs. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraussetzt (Az. 6 K 2300/23 L). Was unter einer „größeren Zahl von Fällen” im Sinne des § 40 Abs. 1 EStG zu verstehen ist, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Vorschrift zu bestimmen ist. Die Finanzverwaltung geht dabei im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien (R 40.1 Abs. 1 Satz 1 LStR) davon aus, dass von einer „größeren Zahl von Fällen” grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern hält es das Gericht für durchaus möglich, die individuellen Besteuerungsmerkmale zu bestimmen und die Lohnsteuer hiernach zu erheben und abzuführen. Da die formellen Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG hier nicht vorlagen, durfte das beklagte Finanzamt bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung nicht festsetzen.

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