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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 05.05.2026

Telefonische Anwaltsberatung: Mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht - Anwaltsgebühren fällig

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht. Das entschied das Landgericht Köln (Az. 13 S 177/25).

Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite mit bundesweiter Beratung wirbt, dort E-Mail-Adresse und Telefonnummer angibt und sich eine Mandantin letztlich nur telefonisch beraten lässt, mache dies den Anwaltsvertrag nicht zu einem Fernabsatzgeschäft. Auch die Nutzung üblicher Angebote zur Such- und Analyseoptimierung sowie das Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte führe noch nicht zu einem „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“. Der Mandantin stehe damit kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Sie muss daher den Anwaltshonorar bezahlen.

Die Mandantin hatte sich geweigert, die geforderte Geschäftsgebühr eines Anwalts basierend auf einem Streitwert von fast 40.000 Euro zu begleichen. Sie war der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Zumindest aber hätte sie ihn wirksam widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe. Der Anwalt und seine (künftige) Mandantin hatten zunächst ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort zu einer Versicherungsangelegenheit nach einem Einbruch vereinbart. Tatsächlich kam es aber nie zu einem persönlichen Kennenlernen, weil die Frau stattdessen per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Die Parteien telefonierten zunächst 35 Minuten miteinander. Die vom Anwalt an sie übersendete Formularvollmacht schickte die Mandantin noch am gleichen Tag kommentarlos zurück. In den Folgetagen kam es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen den Parteien. Zudem erläuterte der Anwalt der Mandantin bereits in einer E-Mail umfassend die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens. Erst drei Tage nach Erteilung der umfassenden Anwaltsvollmacht reichte die Frau Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen nach und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Einen weiteren Tag später schrieb sie erneut und teilte mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Das geforderte Honorar wollte sie nicht zahlen. Der Anwalt klagte und bekam Recht.

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