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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 17.06.2026

Haftungsbescheide für Umsatzsteuerschulden verjährt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Haftungsbescheide gegen eine GmbH-Geschäftsführerin sowie deren bevollmächtigte Schwester wegen Umsatzsteuerschulden des 1. Quartals 2014 nicht mehr erlassen werden durften (Az. 5 K 526/24 H(U) und 5 K 528/24 H(U)). Die Haftungsbescheide aus dem Jahr 2021 wurden aufgehoben.

Nach Auffassung des Gerichts begann die vierjährige Festsetzungsfrist für die Haftung mit Ablauf des Jahres 2014, weil die haftungsbegründende Pflichtverletzung in der verspäteten und unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2014 lag. Die Frist endete daher am 31.12.2018.

Das Finanzamt hatte argumentiert, die Frist sei wegen der späteren Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 2014 und der nicht abgegebenen Jahreserklärung verlängert worden. Dem folgte das Gericht nicht. Für die Verjährung sei auf die konkrete Umsatzsteuervorauszahlung und die dazugehörige Voranmeldung abzustellen. Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuer unterlägen insoweit eigenständigen Festsetzungsfristen. Auch andere Ablaufhemmungen griffen nach Ansicht des Gerichts nicht ein. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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