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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Donnerstag, 18.06.2026

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung nach Sondererbfolge

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG) nicht bei einer Anteilsvereinigung greift, wenn die Gesellschaftsanteile zuvor im Wege der Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) auf die Erben übergegangen sind (Az. 8 K 1592/24 GrE).

Im Streitfall hatten drei Geschwister nach dem Tod ihres Vaters dessen Beteiligung an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Wege der Sondererbfolge übernommen. Im Rahmen der anschließenden Erbauseinandersetzung erhielt der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile. Das Finanzamt wertete dies als steuerbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und gewährte lediglich eine teilweise Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster führte die Erbauseinandersetzung zu einer steuerbaren Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, da der Kläger dadurch sämtliche Anteile an der OHG unmittelbar oder mittelbar in seiner Hand vereinigte. Über die bereits gewährte teilweise Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG hinaus komme keine weitere Steuerbefreiung in Betracht. Die Anteile hätten im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung nicht mehr zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse gehört, da sie bereits zuvor im Wege der Sondererbfolge auf die Erben übergegangen seien. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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