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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 18.06.2026

Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Bergschadensverzicht

Streitig vor dem Finanzgericht Münster war die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für einen Bergschadensverzicht (Az. 2 K 2199/23 E). Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem ehemaligen Steinkohleabbaugebiet. Nachdem über Jahre hinweg Bergschäden durch jährliche Schadensersatzleistungen ausgeglichen worden waren, vereinbarte er im Jahr 2020 mit der T AG eine abschließende Vergleichszahlung. Mit dieser sollten sämtliche Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten sein.

Der Kläger behandelte rund die Hälfte der Vergleichszahlung als passiven Rechnungsabgrenzungsposten und wollte diesen über einen Zeitraum von 25 Jahren erfolgswirksam auflösen. Das Finanzamt erkannte dies im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch nicht an und löste den Posten gewinnerhöhend auf.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegen die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht vor. Zwar können auch Duldungs- oder Unterlassungspflichten eine Gegenleistung für eine periodengerechte Ertragsabgrenzung darstellen. Im Streitfall fehle es jedoch an einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Leistung des Klägers. Das Gericht wertete den Bergschadensverzicht als einmalige, bereits vor dem Bilanzstichtag vollständig erbrachte Leistung. Eine fortlaufende Duldungspflicht bestehe nicht, da der Kläger bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundeigentum bereits aufgrund der zugunsten der T AG erteilten Bewilligung zum Abbau von Bodenschätzen hinnehmen müsse. Mit dem Vergleich habe er lediglich auf bestehende und künftige Schadensersatzansprüche verzichtet. Dass bei der Bemessung der Vergleichszahlung auch zukünftige Einnahmeausfälle berücksichtigt wurden, sei daher unerheblich. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens scheide aus.

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