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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 03.08.2026

Rettungssanitäter-Ausbildung ist keine Erstausbildung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (Az. III R 7/24).

Im konkreten Fall hatte die in den Monaten Juni bis August 2023 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie – da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte – eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Niedersächsische Finanzgericht statt.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und sich damit gegen die Auffassung der Familienkasse gestellt. Sie stellten klar, dass die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall fehlte es bei der Tochter in den Streitmonaten noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Vorinstanz hat den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in Gestalt der Ausbildung zur Rettungssanitäterin zu Recht verneint, weil auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine einjährige Mindestausbildungsdauer zu verlangen ist. Die Rettungssanitäter-Ausbildung dauert in Vollzeit lediglich etwa drei Monate. Anders verhält es sich beispielsweise bei der Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

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