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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 04.08.2026

Unwirksame Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen, für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 83/25).

Im konkreten Fall wendete sich der Kläger gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag. Die beklagte Bausparkasse verlangte gem. ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 für jedes Bausparkonto ein jährliches Entgelt in Höhe von 15 Euro. Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25.01.2022 ein jährliches Vertragsentgelt in Höhe von 24 Euro.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage zunächst abgewiesen hatten, war die Revision vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. Dieser gab dem Kläger Recht und der Unterlassungsklage statt. Vorliegend regeln die vom Kläger beanstandeten Klauseln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt. Sie unterliegen daher als sog. Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dienen die Entgelte dazu, die Kosten der mit den Bauspardarlehen verbundenen Verwaltungstätigkeiten auf die Kunden abzuwälzen. Diese Tätigkeiten erbringt die Beklagte jedoch überwiegend im eigenen Interesse. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Kunden unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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