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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 05.08.2026

Lässt sich jede Rechnung rückwirkend berichtigen?

Das Finanzgericht Köln hat zu einer rückwirkend berichtigungsfähigen Rechnung Stellung genommen (Az. 9 K 1891/22).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin aus monatlichen Rechnungen eines Geschäftspartners in den Streitjahren 2005 und 2006 die Vorsteuer geltend gemacht. Diese Rechnungen enthielten zwar die jeweiligen Beträge, den Ausweis der Umsatzsteuer und den Hinweis „Umsatzbeteiligung 32 vH“. Dieser Hinweis ließ jedoch nicht erkennen, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die aus den monatlich gebuchten Eingangsrechnungen des Geschäftspartners geltend gemachte Vorsteuer nicht abzuziehen sei, weil die Rechnungen nicht alle Angaben gemäß § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes – insbesondere die Steuernummer des leistenden Unternehmens, Art und Umfang der erbrachten Leistung, Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer – enthielten. Nach der Außenprüfung wurden ergänzende Rechnungen mit dem Hinweis „Umsatzprovision 32 % wegen Lieferung“ vorgelegt. Das beklagte Finanzamt gewährte den Vorsteuerabzug lediglich für das Jahr 2012. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass die berichtigten Rechnungen auch auf die Jahre 2005 und 2006 zurückwirkten.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der Vorsteuerabzug in den Streitjahren zu versagen war, da die ursprünglichen Rechnungen des Geschäftspartners aus den Streitjahren weder ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen im Sinne der §§ 15, 14 UStG noch rückwirkend berichtigungsfähige Rechnungen darstellten, sodass die im Jahr 2012 vorgelegten Rechnungen als erstmalige Rechnungen anzusehen sind. Ob diese Rechnungen ihrerseits hinreichende Leistungsbeschreibungen enthielten, ist nach Auffassung der Richter zwar zweifelhaft, aber für die Streitjahre und damit für den vorliegenden Streitfall jedoch ohne Bedeutung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 6/26 anhängig.

Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden Fassung abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann, und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht.

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