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Ein Gewährleistungsausschluss beim Kaufvertrag über ein Grundstück gilt nicht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig täuscht. Falsche Angaben im Exposé, die nicht erfüllbare Erwartungen wecken, können zur berechtigten Anfechtung mit Anspruch auf Rückabwicklung haben. So entschied das Landgericht Flensburg (Az. 2 O 154/24).
Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem Reetdachhaus, weil im Exposé stand, dass das Dachgeschoss ausgebaut werden könne. Später stellte sich heraus, dass der Ausbau baurechtlich nicht erlaubt ist, da Nachbarn ihre Zustimmung verweigerten. Die Käuferin klagte auf Rückabwicklung des Kaufs und Schadensersatz.
Das Landgericht Flensburg gab der Käuferin Recht. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung für nichtig erklärt. Die Verkäuferin habe ohne Grundlage behauptet, der Ausbau sei möglich, und könne sich deshalb nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Sie muss daher den Kaufpreis von 425.000 Euro zurückzahlen, das Grundstück zurücknehmen und der Käuferin bereits entstandene Kosten wie Notar- und Architektengebühren erstatten.
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