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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes ist (Az. V R 33/23).
Eine GmbH, erteilte – über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent – Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der GmbH aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, hob der Bundesfinanzhof auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Der Bundesfinanzhof lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG mit der Begründung ab, dass die GmbH durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich. Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der Bundesfinanzhof hingegen mit Urteil V R 23/24 vom 15.05.2025 entschieden, dass ein selbstständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.
Von der Gewerbesteuer sind bestimmte Einrichtungen befreit, soweit von ihnen unmittelbar zu Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder auf einen Beruf oder eine genauer definierte Prüfung vorbereiten.
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