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Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom 19. Juni 2020 in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, d. h. für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 196/22).
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stelle jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden sei.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage sei unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 1. März 2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als “Corona-Sonderzahlung” aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).
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