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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 03.07.2025

Mehl statt Laptop - Paketdienstleister muss bei Verlust eines Laptops Schadensersatz leisten

Das Amtsgericht München verurteilte ein Transportunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz, nachdem ein versichert versendetes Paket statt eines gebrauchten MacBook Pro nur drei Packungen Mehl enthielt (Az. 123 C 14610/24). Der Kläger hatte den Laptop für 2.924,21 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler verkauft. Er hatte das Gerät sorgfältig in der Originalverpackung verpackt, in einen neuen gelben Karton gelegt, mit Zeitungspapier ausgepolstert und mit vier Klebestreifen verschlossen und über eine Kundenservicestelle des Paketdienstleisters versendet. Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, war der Laptop nicht enthalten. Der Paketdienstleister verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Laptop im Paket befunden habe.

Das Gericht sah dies anders: Der Kläger konnte durch Belege wie die Versandquittung, Fotos des Pakets und eine glaubhafte persönliche Anhörung überzeugend darlegen, dass er den Laptop ordnungsgemäß verpackt und versendet hatte. Auch der Empfänger schilderte nachvollziehbar, dass sich beim Öffnen des Pakets nur Mehl darin befand. Die Fotos mit der Sendungsnummer bestätigten diese Darstellung. Das Gericht sprach dem Kläger daher den vollen Schadensersatz (Laptopwert plus Versandkosten) in Höhe von 2.977,41 Euro zu.

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