Erfolg hat immer einen guten Partner

 


Wir beraten und prüfen lösungsorientiert und verstehen uns als Unternehmer für Ihr Unternehmen. So sichern wir Ihnen mit kompetenter Beratung und einem hoch motivierten Team erstklassige und zuverlässige Dienstleistungen zu. 


Wir bieten Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Unternehmensberatung bis hin zur Wirtschaftsprüfung. 


Individuell, professionell und lösungsorientiert.



 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Freitag, 24.01.2025

Anforderungen hinsichtlich einer zwischen Mandantin und Anwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats

Kann ein Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats eine Zusatzvergütung verlangen? Darüber musste das Landgericht Koblenz entscheiden (Az. 15 O 97/24).

Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es u. a.: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 Euro erhalten sollte. Diese Summe wurde von der Gegenseite gezahlt und ging auf dem Konto der Beklagten ein. Nach Zahlungseingang kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen wurde, wobei jedoch der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 Euro in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 Euro netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 Euro ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 Euro kehrte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 Euro. Die Klägerin war der Auffassung, dass keine wirksame Vertragsgrundlage für den Abzug von 23.800 Euro vorgelegen habe und machte diesen Betrag nebst Zinsen in dem vorliegenden Verfahren geltend.

Das Gericht gab der Mandantin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der übrigen 23.800 Euro, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht wirksam zustande gekommen sei. Es sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines näher definierten Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 Euro zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte der § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt. Für die abgeschlossene Vereinbarung gelte somit das Formerfordernis der Textform, wovon auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgewichen werden könne.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.