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Der Bundesfinanzhof hat zu den sachlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines unternehmensbezogenen Sanierungsgewinns auf die bereits bestehende umfangreiche Rechtsprechung zu § 3a Abs. 2 EStG und die Vorgängerregelungen in § 3c Abs. 4 EStG und den entsprechenden Vorschriften im KStG und GewStG verwiesen. Die entscheidenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a Abs. 2 EStG sind danach die Sanierungseignung des Unternehmens und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Beide Merkmale müssen sich aus einem nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzept ergeben. Dieses Konzept muss vor Beginn der Sanierungsschritte vorliegen und von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden können.
Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschluss X B 63/20 vom 27.11.2020).
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung sind u. a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Das Tatbestandsmerkmal der “Sanierungsabsicht der Gläubiger” hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof in einem nachträglich am 09.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 09.08.2024 (NZB-Az. X B 94/23) das Urteil der Vorinstanz (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 10 K 182/20).
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