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Wenn ein Autohändler in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angibt, beginnt die Widerrufsfrist trotzdem zu laufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Auch bezüglich des Unionsrechts bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der Belehrung (Az. VIII ZR 143/24).
Im Streitfall hatte der Kläger ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes (Internet) vom beklagten Autohändler erworben. Nach knapp einem Jahr wollte er von seinem Widerrufsrecht gem. § 356 BGB Gebrauch machen. Er meinte, dass die Widerrufsbelehrung des Autohändlers unwirksam gewesen sei: Der Händler habe es versäumt, darin seine Telefonnummer anzugeben, und damit gegen unionsrechtliche Anforderungen verstoßen. Vorliegend hatte der Autohändler nicht die Musterwiderrufsbelehrung gem. EGBGB verwendet, sondern eine eigene Formulierung benutzt. Darin hatte er zwar seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, jedoch nicht seine Telefonnummer genannt. Diese war nur auf seiner Website hinterlegt. Der Kläger argumentierte, dass statt der üblichen Widerrufsfrist von 14 Tagen deshalb die gesetzliche Frist von einem Jahr greife. Beim Kammergericht Berlin und Landgericht Berlin II hatte der Kläger damit keinen Erfolg. Die Nichtzulassung der Revision hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt. Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs ist die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich gewesen.
Für Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern steht in der Anlage 2 zu Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ein Muster zur Verfügung. Die Norm setzt Unionsrecht um (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie). Unternehmer müssen demnach Verbrauchern eine effiziente sowie schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.
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