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Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 6 K 878/22).
Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, die das Finanzamt ablehnte.
Das Gericht entschied, die Klägerin erfülle in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. Sämtliche nicht in der Vorschrift genannten Tätigkeiten seien grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an. Das Halten der beiden Oldtimer zum Zweck der Kapitalanlage stelle zudem keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Nebentätigkeiten lägen innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und seien nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden könnten.
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