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Wird eine Mietwohnung wegen eines Studiums angemietet, so spricht dies regelmäßig wegen der Dauer eines Studiums gegen eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az. 14 C 336/23).
Im Streitfall kam es im Juni 2022 über eine 34 qm große möblierte 1-Zimmer-Wohnung zu einem Mietvertragsschluss, weil die Mieterin in Berlin studieren wollte. Das Mietverhältnis wurde zunächst bis Ende Januar 2023 befristet. Anschließend kam es im Dezember 2022 zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses bis Ende Juli 2023. Nachfolgend ging die Mieterin vom Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses aus und weigerte sich daher auszuziehen. Daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Vermieterin. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu. Das Mietverhältnis sei nicht zum 31.07.2023 beendet worden, denn eine Befristung des Mietverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden. Es fehle insofern am Vorliegen eines Befristungsrundes gemäß § 575 BGB. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, könne nur in den Grenzen des § 575 BGB verwirklicht werden. Die Vorschrift des § 575 BGB sei nicht gemäß § 549 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, denn eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege nicht vor. Die Dauer des Mietverhältnisses könne gegen die Annahme des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sprechen, beispielsweise bei einer ersten Befristung von sechs Monaten und einer weiteren Verlängerung der Befristung um weitere fünf Monate. Eine Anmietung zu Studienzwecken stelle keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet, denn ein Studium könne sich über mehrere Jahre erstrecken, so die Richter am Amtsgericht.
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