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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat zur datenschutzrechtlichen Verantwortung von Arbeitgebern entschieden. Im Zentrum des Urteils stand die Frage, ob die Verwendung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ohne deren Zustimmung einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt und somit einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet (Az. 5 SLa 66/24).
Im Streitfall war die Klägerin, eine ehemalige Pflegedienstleiterin in einer Senioreneinrichtung, an der Erstellung eines Flyers beteiligt gewesen, der zu Werbezwecken eingesetzt wurde. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses klagte sie, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihren Namen und ihre dienstliche Telefonnummer in einem Werbeflyer (erneute Nutzung der alten Druckvorlage) für seine Senioreneinrichtung auch nach ihrem Ausscheiden verwendet hatte. Sie sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und forderte Schmerzensgeld.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die versehentliche Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres früheren Arbeitgebers keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der DSGVO begründet. Die Richter bejahten zwar einen Verstoß gegen die DSGVO, da die Einwilligung der Klägerin in die Datenverarbeitung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinten sie jedoch, da der Klägerin durch die versehentliche Namensnennung kein konkreter Schaden entstanden sei. Die Klägerin sei insbesondere weder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt noch in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt worden.
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