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Unter einer Dacherneuerung ist nicht stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht zu verstehen. Vielmehr richtet sich die Bedeutung einer Dacherneuerung nach dem Einzelfall. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Es gebe keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist (Az. V ZR 229/23).
Im Streitfall erwarben die Käufer von der Verkäuferin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. In dem Maklerexposé, in dem das Haus zum Verkauf angeboten worden war, wurde unter anderem erwähnt, dass im Jahr 2009 das Dach „komplett erneuert“ wurde. Tatsächlich waren im Jahr 2009 auf dem Dach auf Veranlassung der Verkäuferin nur neue Bitumenbahnen verklebt und verschweißt worden. Die Käufer sahen darin keine komplette Dacherneuerung. Sie verlangten von der Verkäuferin Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Dachs, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden und den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ihrer Meinung nach sei das Haus mangelbehaftet.
Während das Landgericht Leipzig der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Dresden ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Es sei unzutreffend, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit „Dach“ immer nur die äußere Dachschicht gemeint ist. Dementsprechend bedeute „komplette Erneuerung“ auch nicht allgemein die „Erneuerung“ nur der obersten Dachschicht. Es könne nicht allgemein bestimmt werden, was mit einer Kompletterneuerung eines Daches gemeint ist. Denn für das Verständnis komme es auf den jeweiligen Dachtyp und die jeweiligen Bestandteile (Schichten) des Dachaufbaus an. Zudem können die in dem Jahr der Dacherneuerung geltenden Vorschriften über die Anforderungen an eine Kompletterneuerung das Verständnis beeinflussen.
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