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Immer wieder wird über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung vor dem Bundesarbeitsgericht gestritten. Es entschied, dass bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post die Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden müssen. Das gelte für umlagebasierte Altersversorgungssysteme, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen (Az. 3 AZR 65/24).
Im Streitfall verlangte die Postangestellte vergeblich, dass die Monate ihres Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit für die Altersversorgung angerechnet werden. Sie war der Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Deutsche Post meinte, die Benachteiligung sei zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision der Postangestellten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sei jedenfalls gerechtfertigt. In umlagebasierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung, die an die vergütungspflichtige Zeit anknüpfen, sei es zulässig, Monate ohne Entgelt von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gelte auch für Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten. Das gelte auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. Diese Grundsätze seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinreichend geklärt.
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