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Recht / Zivilrecht 
Montag, 01.09.2025

Keine Amtspflichtverletzung einer Gemeinde wegen verzögerter Entscheidung über einen Bauantrag

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, unmittelbar zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über einen Bauantrag zu entscheiden. Vielmehr sei der Gemeinde ein angemessener Bearbeitungs- und Prüfungszeitraum zuzubilligen (Az. III ZR 48/23).

Im Streitfall beantragte die Eigentümerin eines mit einem siebengeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks in Bayern im Dezember 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie plante in dem Gebäude ein Hotel und Stadtappartements unterzubringen. Zu diesem Zeitpunkt existierte für dieses Gebiet noch kein Bebauungsplan, sondern nur ein im Jahr 2013 vom Stadtplanungsamt erarbeiteter “städtebaulich-denkmalpflegerischer Rahmenplan”. Im Oktober 2016 schloss die Klägerin für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss einen Mietvertrag mit einer örtlichen Hotelbetreiberin ab. Im Dezember 2016 beschloss die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, welcher dem Vorhaben der Grundstückseigentümerin entgegenstehen würde. Zugleich verhängte die zuständige Gemeinde eine Veränderungssperre. Im Dezember 2018 trat der Bebauungsplan in Kraft und die Erteilung der Baugenehmigung wurde abgelehnt. Die Grundstückseigentümerin klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass die Gemeinde amtspflichtwidrig nicht rechtzeitig über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung entschieden habe.

Während das Landgericht Bamberg die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Bamberg statt. Die Gemeinde habe es amtspflichtwidrig unterlassen, vor dem Planaufstellungsbeschluss über den Bauantrag positiv zu entscheiden. Im Oktober 2016 sei der Antrag entscheidungsreif gewesen, sodass über diesen innerhalb der nächsten drei Monate hätte entschieden werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Ihr sei keine Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Entscheidung über den Bauantrag vorzuwerfen. Angesichts der Komplexität des Verwaltungsverfahrens und der zu treffenden Sachentscheidung sei der Beklagten nicht anzulasten, dass sie im Dezember 2016 noch nicht über den Bauantrag entschieden hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinde nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergebe sich erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des entscheidungsreifen Antrags abgeschlossen sein muss. Innerhalb dieses Zeitraums sei die zuständige Gemeinde nicht daran gehindert, einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Der angemessene Zeitraum für die Bearbeitung eines Bauantrags könne nicht allgemeingültig festgelegt werden. Auch komme es nicht auf die Dreimonatsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO, sondern vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

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