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Der Bundesfinanzhof entschied, dass bestimmte Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an Schulen von der Umsatzsteuer befreit sein können, vorausgesetzt, sie verfolgen ein klares Erziehungsziel und sind entsprechend strukturiert (Az. XI R 5/24).
Im Streitfall war der Kläger Präventions- und Persönlichkeitstrainer und Mitglied des Vereins B. Ein Ausdruck auf seiner der Homepage ließ erkennen, dass der Kläger als „Teamleiter“ auftrat. Auch wurden neun weitere, in seinem Team tätige Kursleiter für verschiedene Kursarten (Kinderbewegungsprogramm neben weiteren Sport- und Bewegungsangeboten eines Kooperationspartners, Präventionstrainings im Kindergarten, in der Grundschule und in weiterführenden Schulen, Persönlichkeitstrainings für Frauen und für ältere Leute, Erziehungsseminare für Eltern) vorgestellt. Der Kläger war der Ansicht, dass die gegenüber Schulen angebotenen Konfliktpräventionskurse für Kinder steuerfrei seien. Im ersten Rechtsgang wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage ab. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG a. F. scheide ebenso aus wie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Es fehle bereits an der Qualifizierung als Schul- und Hochschulunterricht im Sinne dieser Vorschrift.
Der BFH hob dieses Urteil auf und gab dem Finanzgericht auf zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL in Frage kommen kann. Die Präventionskurse des Klägers könnten als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein. Daraufhin gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg der Klage statt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts wies der Bundesfinanzhof zurück. Es liege eine Erziehungsleistung vor, da die Kurse darauf abzielten, soziale Kompetenzen, Resilienz und die charakterliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Dies gehe über eine bloße Wissensvermittlung hinaus und erfülle den unionsrechtlichen Begriff der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“. Zudem könne der Trainer auch ohne formelle staatliche Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie eine öffentliche Einrichtung angesehen werden. Maßgeblich sei, dass seine Tätigkeit insgesamt auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sei. Darüber hinaus sei es dem Kläger erlaubt gewesen, sich unmittelbar auf das europäische Umsatzsteuerrecht zu berufen, da Deutschland die entsprechende EU-Vorgabe im Streitjahr 2010 noch nicht vollständig umgesetzt hatte.
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