Sommermeier + Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
Herderstr. 26
40721 Hilden
WGS Sommermeier GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Herderstr. 26
40721 Hilden
Wir beraten und prüfen lösungsorientiert und verstehen uns als Unternehmer für Ihr Unternehmen. So sichern wir Ihnen mit kompetenter Beratung und einem hoch motivierten Team erstklassige und zuverlässige Dienstleistungen zu.
Wir bieten Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Unternehmensberatung bis hin zur Wirtschaftsprüfung.
Individuell, professionell und lösungsorientiert.
Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen (Reduzierung von Schall und Licht, Schadensersatz, Schmerzensgeld) haben (Az. 5 O 53/18).
Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die sich in ca. 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad befindet. Die Betreiberin des Windparks hat die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, von der Ortsgemeinde gepachtet. Die Kläger behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich ihres Eigentums ausgehen würden.
Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Sie ist hierbei davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorliegen. Ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die in der TA-Lärm aufgeführten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der Sachverständige habe hierbei Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens seien die von dem Windpark ausgehenden Geräusche auch nicht als impulshaltig anzusehen, sodass auch auf die gemessenen Lärmwerte kein Zuschlag erfolgen müsse. Dieses Ergebnis decke sich nach Ansicht des Gerichts auch mit dem ursprünglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Immissionsgutachten.
Die durchgeführten Messungen hätten auch keine Überschreitung der Grenzwerte tieffrequenter, akustisch nicht wahrnehmbarer Geräuschemissionen (Infraschall) ergeben. Zudem seien die in der Immobilie der Kläger messbaren tieftonalen Geräusche im gleichen Umfange messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren, was eigens zur Überprüfung veranlasst wurde.
Die Beleuchtung der Windenergieanlagen sei nach Auffassung der Kammer von den Klägern hinzunehmen, weil diese zum einen unstreitig dem Stand der Technik entspreche und zum anderen erforderlich sei, um Kollisionen, insbesondere mit Luftfahrzeugen, zu vermeiden. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger ergebe sich hieraus nicht.
Auch wenn die einzelnen Immissionen jeweils für sich allein betrachtet keine wesentlichen Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger ergeben haben, wurde durch die Kammer sodann noch geprüft, ob eine relevante Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe und dies verneint. Insbesondere sei eine von den Klägern behauptete angeblich besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“ bereits angesichts der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger auszuschließen. Die Windräder seien zwar aus allen Perspektiven am Horizont gut sichtbar, führten jedoch nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung. Es könne dementsprechend dahinstehen, inwieweit das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts überhaupt zu berücksichtigen sei.
Da keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Windpark festzustellen seien, seien somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unbegründet.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.