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Der Bundesfinanzhof nahm Stellung, ob über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG, die bei einer Mitunternehmerschaft für den Gewinn eines ausscheidenden Mitunternehmers aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils gebildet worden war, im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft oder im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden ist (Az. X R 14/21).
Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft habe über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert habe. Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage sei nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden.
Wenn die Rücklage nach § 6b EStG im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft erst aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berücksichtigt werde, ermögliche § 174 Abs. 4 AO für den Veranlagungszeitraum des Ablaufs der Reinvestitionsfrist die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des früheren Mitunternehmers, um den Gewinn aus der Auflösung der Rücklage zu erfassen.
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