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Der Eigentümer eines Kfz, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, die dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, kann von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt keine Schutzvorkehrungen hiergegen. So entschied das Amtsgericht Hanau (Az. 39 C 42/22).
Der Kläger befuhr mit seinem Kfz den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt habe, wie von dem Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssten von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, die den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum getroffen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen seien, insbesondere nicht solche, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fahre, wie es vorliegend der Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, sodass der Beklagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handele.
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